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Bayern Landkreis Schwandorf Schwandorf

Hebesätze Schwandorf

Landkreis Schwandorf · AGS 09376161 · 29.812 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Schwandorf, GKSt

Gewerbesteuer
380 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
340 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
315 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

In Schwandorf gilt ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 380 %, berichtsjahr 2024. Die Grundsteuer B beträgt 340 %. Der Median Landkreis Schwandorf liegt bei 350 %, die Differenz beträgt 30 Prozentpunkte.

Was der Wert für Schwandorf bedeutet

Bundesweit betrachtet fällt Schwandorf im mittleren Fünftel; der Satz von 380 % kommt insgesamt 2.486 mal vor. Innerhalb von Bayern steht die Gemeinde auf Platz 1.594 von 2.056, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 37-grösste von 2.056 Gemeinden des Landes.

Die Werte für Schwandorf im Überblick

Jede Zeile trägt ihren eigenen Stand. Gegen die Mediane gerechnet wird nur, was aus demselben Berichtsjahr stammt; ein aktuellerer Landeswert steht daneben, aber ohne Differenz.

Gewerbesteuer-Hebesatz Schwandorf, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Schwandorf 380 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Schwandorf 350 % Berichtsjahr 2024 +30 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 0 Prozentpunkte

Von 33 Gemeinden im Landkreis Schwandorf mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Schwandorf auf Platz 28, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Die Grundsteuerreform hat zum 1. Januar 2025 die Grösse geändert, auf die der Hebesatz wirkt. Werte von davor und danach sind nicht gegeneinander zu rechnen. Die Gewerbesteuer ist unverändert vergleichbar.

Nachbarn von Schwandorf mit ähnlichem Satz

Gemeinden im Landkreis Schwandorf mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Schwandorf Grundsteuer B
Burglengenfeld 380 % 0 Prozentpunkte 470 %
Maxhütte-Haidhof 380 % 0 Prozentpunkte 370 %
Nittenau 380 % 0 Prozentpunkte 380 %
Schmidgaden 380 % 0 Prozentpunkte 350 %
Teublitz 380 % 0 Prozentpunkte 390 %

Was die Gewerbesteuer in Schwandorf konkret kostet

120.000 Euro Gewerbeertrag ergeben nach Freibetrag einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Mit dem Hebesatz von 380 % sind das 12.701,50 Euro jährlich. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 0,00 Euro gleich viel. Ob dieser Satz greift, hängt an der Betriebsstätte und nicht am eingetragenen Sitz. Der Rechner bildet den Weg mit eigenen Werten ab.

Wer den Hebesatz in Schwandorf beschliesst

Festgesetzt werden die Hebesätze durch Satzung der Gemeinde Schwandorf, auf Grundlage von § 16 GewStG und § 25 GrStG. Die Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht. Weicht sie von der hier ausgewiesenen Statistik ab, gilt die Satzung.

Ein Direktlink auf die geltende Hebesatzsatzung liegt für Schwandorf noch nicht vor. Auskunft zur Festsetzung erteilt die Gemeindeverwaltung, zum Steuermessbetrag das zuständige Finanzamt.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Schwandorf

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Schwandorf?

380 % beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz (Berichtsjahr 2024). Daraus folgen bei 120.000 Euro Gewerbeertrag 12.701,50 Euro Steuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Schwandorf?

Der Hebesatz der Grundsteuer B beträgt 340 % (Berichtsjahr 2024). Was daraus für ein einzelnes Grundstück folgt, ergibt sich erst aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts.

Ist die Gewerbesteuer in Schwandorf hoch?

Der Median Landkreis Schwandorf liegt bei 350 %. Schwandorf liegt damit 30 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Über den Hebesatz entscheidet der Rat der Gemeinde Schwandorf per Satzung; der Messbetrag kommt vom Finanzamt.

Quellen und Stände

Belege für die Hebesätze von Schwandorf
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Verbindlich sind Satzung und Bescheid, nicht diese Übersicht. hebesatzatlas.de erteilt keine steuerliche Beratung. Zu den Quellenregeln: Methodik. Zum Nachrechnen: Rechner.