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Hebesätze Ottendorf-Okrilla
Für Ottendorf-Okrilla ist ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 395 % festgesetzt (Gebietsstand 1. Januar 2026). Die Grundsteuer B beträgt 390 %. Der Median Landkreis Bautzen liegt bei 400 %, die Differenz beträgt 5 Prozentpunkte. Zum Berichtsjahr 2024 weist die bundesweite Statistik 395 % aus.
Wie Ottendorf-Okrilla bundesweit einzuordnen ist
Gemessen an allen Hebesätzen bundesweit liegt Ottendorf-Okrilla im vierten Fünftel. Denselben Satz von 395 % setzen bundesweit 483 Gemeinden fest. Innerhalb von Sachsen steht die Gemeinde auf Platz 159 von 418, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 68-grösste von 419 Gemeinden des Landes.
Ottendorf-Okrilla im Zahlenvergleich
Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.
| Bezug | Hebesatz | Stand | Gemeinde minus Bezug |
|---|---|---|---|
| Ottendorf-Okrilla | 395 % | Gebietsstand 1. Januar 2026 | — |
| Ottendorf-Okrilla | 395 % | Berichtsjahr 2024 | — |
| Median Landkreis Bautzen | 400 % | Gebietsstand 1. Januar 2026 | −5 Prozentpunkte |
| Bundesmedian | 380 % | Berichtsjahr 2024 | +15 Prozentpunkte |
Von 57 Gemeinden im Landkreis Bautzen mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Ottendorf-Okrilla auf Platz 20, von unten gezählt.
Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Mit der Grundsteuerreform hat sich zu diesem Datum die Bemessungsgrundlage geändert, auf die der Hebesatz angewandt wird. Hebesätze der Grundsteuer davor und danach lassen sich nicht als Aussage über die Steuerlast vergleichen. Für die Gewerbesteuer gilt diese Einschränkung nicht.
Wie die Umgebung von Ottendorf-Okrilla liegt
| Gemeinde | Gewerbesteuer | Differenz zu Ottendorf-Okrilla | Grundsteuer B |
|---|---|---|---|
| Kamenz | 395 % | 0 Prozentpunkte | 345 % |
| Weißenberg | 395 % | 0 Prozentpunkte | 365 % |
| Sohland a. d. Spree | 392 % | −3 Prozentpunkte | 407 % |
| Bernsdorf | 390 % | −5 Prozentpunkte | 400 % |
| Burkau | 400 % | +5 Prozentpunkte | 375 % |
Gewerbesteuer in Ottendorf-Okrilla an einem Beispiel
Ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag kommt nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro auf einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 395 % ergibt das 13.202,88 Euro Gewerbesteuer im Jahr. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 501,38 Euro weniger. Wer mehrere Standorte hat, muss die Zerlegung beachten; der Sitz ist dafür ohne Belang. Der Gewerbesteuer-Rechner rechnet mit eigenen Werten.
Welche Satzung gilt
Zuständig für die Festsetzung ist Ottendorf-Okrilla selbst. Rechtsgrundlage sind § 16 GewStG und § 25 GrStG, bekannt gemacht wird die Satzung amtlich. Sie ist massgeblich, wenn sie von der Statistik abweicht.
Ein Link auf die Satzung fehlt für Ottendorf-Okrilla noch. Bis dahin hilft die Gemeindeverwaltung weiter; für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig.
Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Ottendorf-Okrilla
Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Ottendorf-Okrilla?
In Ottendorf-Okrilla gilt ein Hebesatz von 395 % (Gebietsstand 1. Januar 2026). Für 120.000 Euro Gewerbeertrag sind das 13.202,88 Euro jährlich.
Wie hoch ist die Grundsteuer B in Ottendorf-Okrilla?
Die Grundsteuer B liegt bei 390 % (Gebietsstand 1. Januar 2026). Wie hoch die Steuer für ein konkretes Grundstück ausfällt, hängt vom festgestellten Grundsteuerwert ab.
Ist die Gewerbesteuer in Ottendorf-Okrilla hoch?
Der Median Landkreis Bautzen liegt bei 400 %. Ottendorf-Okrilla liegt damit 5 Prozentpunkte darunter.
Wer setzt den Hebesatz fest?
Über den Hebesatz entscheidet der Rat der Gemeinde Ottendorf-Okrilla per Satzung; der Messbetrag kommt vom Finanzamt.
Woraus sich die Angaben ergeben
| Quelle | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|
| Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Hebesätze der Gemeinden | Gebietsstand 1. Januar 2026 | 9. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) | Berichtsjahr 2024 | 10. September 2026 |
Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.