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Bayern Landkreis Rhön-Grabfeld Bischofsheim i.d.Rhön

Hebesätze Bischofsheim i.d.Rhön

Landkreis Rhön-Grabfeld · AGS 09673117 · 4.795 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Bischofsheim i.d.Rhön, St

Gewerbesteuer
360 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
330 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
330 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

Bischofsheim i.d.Rhön setzt den Gewerbesteuer-Hebesatz auf 360 % fest (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 330 %. Der Median Landkreis Rhön-Grabfeld liegt bei 360 % und damit auf demselben Wert.

Was der Wert für Bischofsheim i.d.Rhön bedeutet

Bundesweit betrachtet fällt Bischofsheim i.d.Rhön im zweiten Fünftel; der Satz von 360 % kommt insgesamt 514 mal vor. Innerhalb von Bayern steht die Gemeinde auf Platz 1.380 von 2.056, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 615-grösste von 2.056 Gemeinden des Landes.

Bischofsheim i.d.Rhön im Zahlenvergleich

Stände werden nicht vermischt. Der Median bezieht sich auf das bundesweit einheitliche Berichtsjahr, ein aktuellerer Wert steht separat und ohne Differenzangabe.

Gewerbesteuer-Hebesatz Bischofsheim i.d.Rhön, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Bischofsheim i.d.Rhön 360 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Rhön-Grabfeld 360 % Berichtsjahr 2024 0 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 −20 Prozentpunkte

Von 37 Gemeinden im Landkreis Rhön-Grabfeld mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Bischofsheim i.d.Rhön auf Platz 17, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Die Grundsteuerreform hat zum 1. Januar 2025 die Grösse geändert, auf die der Hebesatz wirkt. Werte von davor und danach sind nicht gegeneinander zu rechnen. Die Gewerbesteuer ist unverändert vergleichbar.

Gemeinden nahe am Wert von Bischofsheim i.d.Rhön

Gemeinden im Landkreis Rhön-Grabfeld mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Bischofsheim i.d.Rhön Grundsteuer B
Herbstadt 360 % 0 Prozentpunkte 450 %
Heustreu 360 % 0 Prozentpunkte 360 %
Hollstadt 360 % 0 Prozentpunkte 360 %
Mellrichstadt 360 % 0 Prozentpunkte 370 %
Sondheim v.d.Rhön 360 % 0 Prozentpunkte 410 %

Gewerbesteuer in Bischofsheim i.d.Rhön an einem Beispiel

120.000 Euro Gewerbeertrag ergeben nach Freibetrag einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Mit dem Hebesatz von 360 % sind das 12.033,00 Euro jährlich. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 668,50 Euro mehr. Maßgeblich ist die Betriebsstätte, nicht der Firmensitz; nachrechnen lässt sich das im Gewerbesteuer-Rechner.

Auf welcher Grundlage festgesetzt wird

Zuständig für die Festsetzung ist Bischofsheim i.d.Rhön selbst. Rechtsgrundlage sind § 16 GewStG und § 25 GrStG, bekannt gemacht wird die Satzung amtlich. Sie ist massgeblich, wenn sie von der Statistik abweicht.

Ein Link auf die Satzung fehlt für Bischofsheim i.d.Rhön noch. Bis dahin hilft die Gemeindeverwaltung weiter; für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Bischofsheim i.d.Rhön

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Bischofsheim i.d.Rhön?

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 360 % (Berichtsjahr 2024). Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag ergibt das für ein Einzelunternehmen 12.033,00 Euro Gewerbesteuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Bischofsheim i.d.Rhön?

Für die Grundsteuer B gilt ein Hebesatz von 330 %, berichtsjahr 2024. Er wirkt auf den Messbetrag, nicht auf den Kaufpreis oder den Verkehrswert.

Ist die Gewerbesteuer in Bischofsheim i.d.Rhön hoch?

Der Median Landkreis Rhön-Grabfeld liegt bei 360 %. Bischofsheim i.d.Rhön liegt damit genau darauf.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Zuständig ist Bischofsheim i.d.Rhön selbst, und zwar durch Satzung. Für den Steuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Woher die Werte stammen

Belege für die Hebesätze von Bischofsheim i.d.Rhön
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Für die Festsetzung ist die Gemeinde zuständig, für den Messbetrag das Finanzamt. Keine steuerliche Beratung. Herkunft der Zahlen: Methodik. Eigene Werte einsetzen: Rechner.